AMK Antriebs- und Regeltechnik AG PDK_204228_AMKmotion-Softwarelizenzvertrag_de.doc 13.10.2021 Seite 1 von 10 Allgemeine Lizenzbedingungen für die Bereitstellung/Überlassung von Rechner-Software (ALB) der AMKmotion GmbH + Co KG ·D 73230 Kirchheim/Teck Art. 1 Geltungsbereich, Schriftform 1. Für unsere Softwarelieferungen und -lizenzierungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen (nachfolgend „ALB“ genannt). Sie gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Sie gelten auch für alle im Zusammenhang hiermit stehenden Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen, Internetseiten oder ähnlichen Medien. Von den nachfolgenden Regelungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen – insbesondere in Einkaufsbedingungen des Lizenznehmers – sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Software, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen durch uns bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingen 2. Diese ALB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Lizenznehmer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bei Vereinbarungen erwähnt werden. 3. Vorrangig vor diesen ALB gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lizenznehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lizenznehmer uns gegenüber abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen der Schriftform. Art. 2 Datenspeicherung, Vertraulichkeit 1. Wir speichern und verarbeiten die Daten des Lizenznehmers – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig – per EDV. 2. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die AMKmotion-Software, einschließlich Sicherungskopien, sowie alle von uns erhaltenen Unterlagen und Informationen, wie zum Beispiel Spezifikationen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Dokumente und Informationen strikt geheim zu halten; gleiches gilt auch für alle unserer sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die wir dem Lizenznehmer zur Kenntnis bringen. Dritten dürfen sie nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offen gelegt werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in der überlassenen Software bzw. den Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen bzw. sonstige darin enthaltene Informationen allgemein bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Jahren seit Ablieferung des Liefergegenstandes. 3. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die den mit uns geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu behandeln. Der Lizenznehmer ist außerdem verpflichtet, auch über die Geschäftsverbindung mit uns Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. PDK_204228_AMKmotion-Softwarelizenzvertrag_de.doc 13.10.2021 Seite 2 von 10 Art. 3 Angebote, Vertragsabschlüsse 1. Unsere Angebote sind, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes angegeben, freibleibend. Die Preisgültigkeit ist auf 4 Wochen ab Erstellungsdatum begrenzt. 2. Ein Vertrag kommt innerhalb der Annahmefrist erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder wenn wir die bestellten Liefergegenstände liefern bzw. die bestellten Dienstleistungen erbringen. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages bedürfen ebenfalls der Schriftform. Art: 4 Vertragsgegenstand, Nutzungsrechte 1. Gegenstand des Vertrages ist die auf dem Datenträger aufgezeichnete Kopie des Computerprogramms sowie jedes zugehörige schriftliche Material auf Datenträger oder auf Papier, die Programmbeschreibung und Betriebsanleitung sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material. All dies wird in diesen ALB unter dem Begriff „AMKmotion-Software“ zusammengefasst. 2. Mit der Zahlung des vereinbarten Preises erwirbt der Lizenznehmer das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht, die AMKmotion-Software auf dem vereinbarten und der Spezifikation entsprechenden Rechnersystem mit geeignetem Betriebssystem, das sich im Besitz des Lizenznehmers befindet, zu nutzen bzw. zu installieren. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig. 3. Gegenstand des Vertrages kann daneben auch die Erbringung von Dienstleistungen sein, z.B.: Erstellung von Individualprogrammen, Anpassungen von Softwareprodukten, Lieferung, Installation und Einrichtung von Software; Schulung und Unterweisung des Bedienungspersonals sowie die Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Wiederanlaufbetreuung) 4. Bibliotheks-, Standardprogramme und Systemsoftware a. Bibliotheks-, Standardprogramme und Systemsoftware werden in dem von uns spezifizierten Funktions- und Leistungsumfang geliefert. Die Verantwortung, dass der Funktions- und Leistungsumfang den betrieblichen Erfordernissen des Lizenznehmers entspricht, liegt bei diesem. b. Durch uns wird stets die neueste freigegebene und in unserem Besitz befindliche Version der Programme geliefert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 5. Individualprogramme a. Grundlage der Erstellung von Individualprogrammen ist die vom Lizenznehmer unterzeichnete, vollständige schriftliche Leistungsbeschreibung (Lastenheft) sowie unsere schriftliche Bestätigung. b. Erfolgt die Erstellung der schriftlichen Leistungsbeschreibung (Lastenheft) durch uns, so obliegt die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der uns zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen dem Lizenznehmer. c. Nachträgliche Änderungen der Leistungsbeschreibung sind nur bei Abschluss einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung wirksam und können zu Termin- und/ oder Preisänderungen führen. d. Ist die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung (Lastenheft) tatsächlich oder rechtlich unmöglich, haben wir dies dem Lizenznehmer sofort anzuzeigen. Ändert der Lizenznehmer die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend, dass eine Ausführung möglich wird, sind wir berechtigt, die Erfüllung abzulehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Lizenznehmers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung (Lastenheft) durch den Lizenznehmer, können wir Schadensersatzverlangen. PDK_204228_AMKmotion-Softwarelizenzvertrag_de.doc 13.10.2021 Seite 3 von 10 e. Bei Individualprogramme erstellt der Lizenznehmer das Nutzerhandbuch. Eine davon abweichende Regelung bedarf der Schriftform. 6. Alle durch uns für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen genannten Aufwandsangaben sind als Richtwerte zu verstehen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. In jedem Fall hat der Lizenznehmer etwaige erhöhte Aufwendungen zu verantworten, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden (z.B. Nichtbereitstellen von Maschinenzeit, fehlende oder mangelhafte Testvoraussetzungen oder nicht bzw. mangelhaft ausgebildetes Bedienungspersonal). 7. Dem Lizenznehmer ist es insbesondere nicht gestattet: a. ohne vorherige schriftliche Einwilligung von AMKmotion GmbH + Co KG die AMKmotion-Software inklusive dem oder des zugehörigen schriftlichen Materials an einen Dritten zu übergeben oder einem Dritten sonst zugänglich zu machen. b. die AMKmotion-Software von einem Computer über ein Netz oder einem Datenübertragungskanal auf einen anderen Computer einer anderen Firma zu übertragen. c. ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung AMKmotion-Software zu ändern, zurückzuentwickeln (Dekompilieren), rückzuerschließen (Reverse-Engineering) und zu übersetzen sowie Teile herauszulösen, außer in den Fällen des § 69e UrhG, nur nach unserer vorheriger schriftlicher Zustimmung oder bei gesondertem (entgeltlichem) Erwerb des Source-/Quell-Codes. d. von der AMKmotion-Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen sowie das schriftliche Material zu übersetzen oder abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen. e. die kommerzielle Nutzung der AMKmotion-Software für Dritte im Wege des sog. Application Service Providing (ASP). 8. AMKmotion-SOFTWARE DARF NICHT BZW. NUR NACH UNSERER VORHERIGEN SCHRIFTLICHEN EINWILLIGUNG VERWENDET WERDEN BEIM ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BETRIEB VON KERNKRAFTANLAGEN, FLUGZEUGEN, KOMMUNIKATIONSSYSTEMEN, BEI DER FLUGÜBERWACHUNG, MIT LEBENSERHALTENDEN GERÄTEN ODER ANDEREN MASCHINEN; IN DERARTIGEN FÄLLEN KANN EIN FEHLER IN DER AMKmotion SOFTWARE ZU TODESFÄLLEN, KÖRPERVERLETZUNGEN ODER SCHWERWIEGENDEN SACH- UND UMWELTSCHÄDEN FÜHREN. 9. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, welche die Applikationen mit AMKmotion Software einschließlich der jeweiligen Version, den Ort, an dem sich die lizenzierte Software befindet, und die Anzahl der erstellten Kopien dokumentieren. Auf Anforderung wird der Lizenznehmer uns diese Aufzeichnungen innerhalb angemessener Frist vorlegen. Art. 5 Preise, Zahlungsbedingungen Es gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingen der AMKmotion GmbH + Co KG, 73230 Kirchheim/Teck Art. 6 Lieferzeit und Lieferverzug 1. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist unsere ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten bzw. durch den Hersteller des Liefergegenstandes. Wir werden den Lizenznehmer unverzüglich entsprechend informieren, wenn Umstände eintreten oder für uns erkennbar werden, aus den sich ergibt, dass aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen oder rechtzeitigen Selbstbelieferung die Einhaltung der mit dem Lizenznehmer PDK_204228_AMKmotion-Softwarelizenzvertrag_de.doc 13.10.2021 Seite 4 von 10 vereinbarten Lieferzeit gefährdet sein könnte. In diesem Fall werden wir den Lizenznehmer aktiv und regelmäßig auf dem Laufenden halten. 2. Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang etwa vom Lizenznehmer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Informationen, die Klärung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages, insbesondere aller technischen Fragen sowie den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung voraus. Dies gilt auch für Dienstleistungen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder das Herstellerwerk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft dem Lizenznehmer mitgeteilt haben. 3. Können wir die Liefer- bzw. Leistungszeit wegen höherer Gewalt, wegen Arbeitskämpfen oder wegen sonstiger Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und für uns nicht erkennbar waren, nicht einhalten, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit automatisch um eine angemessene Frist. Sowohl über den Eintritt eines solchen Ereignisses als auch über deren Wegfall werden wir den Lizenznehmer unverzüglich informieren. 4. Entsteht dem Lizenznehmer wegen einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so ist der Lizenznehmer berechtigt, einen pauschalierten Entschädigungsbetrag zu beanspruchen. Dieser Pauschalbetrag beträgt bei leichter Fahrlässigkeit für jede volle Woche der Überschreitung des mit dem Lizenznehmer vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermins 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Vergütungsbetrages des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig an den Lizenznehmer geliefert bzw. geleistet worden ist. Unbeschadet dessen steht dem Lizenznehmer das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften ungekürzt zu. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug ergeben sich jedoch ausschließlich nur nach § 9.1 dieser ALB. Art. 7 Gefahrübergang 1. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt Lieferung „ab Werk“ (EXW, gem. INCOTERMS 2010). 2. Bei einem vereinbarten Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Lizenznehmer über. 3. Sofern der Lizenznehmer es wünscht und uns rechtzeitig schriftlich mitteilt, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Lizenznehmer. 4. Soweit Installation, Einrichtung, Inbetriebnahme sowie sonstige Leistungen (nachfolgend „Dienstleistungen“ genannt) durch uns vereinbart sind, gilt folgendes: a. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass Dienstleistungen sofort nach Ankunft des Servicetechnikers begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Andernfalls hat er die Kosten für Wartezeit und etwaig zusätzlich erforderliche Reisen unseres Servicepersonals zu tragen. b. Der Lizenznehmer hat am Einsatzort für die sichere Aufbewahrung der AMKmotion-Software sowie der zur Dienstleistung benötigten weiteren Gegenstände, Materialien und Werkzeuge genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume zu stellen. Im Übrigen hat er zum Schutz unseres Besitzes und des Servicepersonals die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigenen Besitzes ergreifen würde. Ferner hat der Kunde angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume für das Servicepersonal einschließlich den Umständen angemessener Sanitäranlagen zu stellen. c. Es sind vom Lizenznehmer Bedingungen zu schaffen, die das störungsfreie und unbehinderte Arbeiten unserer Servicetechniker ermöglichen und bei denen sie nicht Gefahren für ihre Gesundheit ausgesetzt werden. Etwaig zum Schutz der Servicetechniker oder aus produktionstechnischen Gründen PDK_204228_AMKmotion-Softwarelizenzvertrag_de.doc 13.10.2021 Seite 5 von 10 erforderliche Schutzbekleidung und Schutzvorrichtungen sind vom Lizenznehmer zu stellen. Die Servicetechniker sind auf alle vor Ort für die Sicherheit von Personen und Gegenständen relevanten Umstände und Gegebenheiten hinzuweisen, insbesondere bei Arbeiten an bestehenden Anlagen, An- sowie Umbauten. d. Die Kosten und den Aufwand für die Schaffung der unter a. - c. genannten Bedingungen trägt der Lizenznehmer. 5. Die AMKmotion-Software wird in maschinenlesbarer Form mit dem, sofern nichts anderes vereinbart wurde, Nutzerhandbuch (letzteres ausgedruckt/elektronisch ausdruckbar) übergeben. Wenn kein Programmträger übergeben wird, gilt die Übertragung/Überspielung des Programms in die Datenverarbeitungsgeräte des Lizenznehmers als Übergabe der AMKmotion-Software. Wird die AMKmotion-Software als Download von unserer Homepage heruntergeladen, so gilt die Übergabe als erfolgt, nachdem der Lizenznehmer die Geltung der ALB per Bildschirmbestätigung akzeptiert hat und die AMKmotion-Software, einschließlich Nutzerhandbuch, übertragen ist. 6. Ein Anspruch auf Herausgabe des sogenannten Quellcodes/Source Code für die übergebene AMKmotion-Software besteht nicht; etwaige Schnittstellen werden durch eine exakte Schnittstellenbeschreibung seitens AMKmotion GmbH + Co KG praktisch verwendbar / erfassbar dargestellt. Art. 8 Mängelansprüche 1. Die AMKmotion-Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 2. Bei Sachmängeln können wir zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass wir die Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion, die den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Lizenznehmer zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. 3. Der Lizenznehmer unterstützt uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend schriftlich informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Wir können die Mangelbeseitigung nach unserer Wahl vor Ort oder in unseren Geschäftsräumen durchführen. Wir können die Nacherfüllung auch durch Fernwartung erbringen. Der Lizenznehmer hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und uns nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren. 4. Der Lizenznehmer hat die zur Verfügung gestellte AMKmotion-Software unverzüglich zu untersuchen, ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit festzustellen und alle anfänglichen oder später auftretenden Fehler unverzüglich schriftlich derart und detailliert als Mangel anzuzeigen, dass der Fehler für uns reproduzierbar ist. Er verpflichtet sich, dazu Unterlagen über Art und Auftreten des Fehlers zur Verfügung zu stellen und somit bei der Eingrenzung und Behebung von Fehlern mitzuwirken. Der Lizenznehmer trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Wir übernehmen insbesondere keine Gewährleistung für Fehler, die durch: PDK_204228_AMKmotion-Softwarelizenzvertrag_de.doc 13.10.2021 Seite 6 von 10 a. unsachgemäße oder unzureichende Wartung oder Parametrierung, b. den Betrieb außerhalb der für das Produkt geltende Spezifikation, c. unsachgemäße Vorbereitung und Wartung des Installationsortes oder d. das Zusammenspiel mit von uns nicht freigegebener Hard- oder Software verursacht werden. Eine Garantie, aus der sich darüber hinausgehende Rechte ergeben könnten, übernehmen wir nicht. 5. Keine Mängelansprüche bestehen ferner bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. 6. Die Ansprüche des Lizenznehmers verjähren in 12 Monaten. Die gesetzlichen Fristen gelten für Ansprüche des Lizenznehmer gemäß Art. 9.1 dieser ALB sowie im Falle des Unternehmerregresses nach §§ 478, 479 BGB. 7. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von uns beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Art. 9 Haftung 1. Für Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst nicht entstanden sind, haften wir, gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei schuldhafter Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit, falls wir eine Garantiezusage erteilt haben und falls wir nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften sollten. Außerdem haften wir bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen. 2. Vor der Inbetriebnahme von mit AMKmotion-Software erstellten Applikationen ist der Lizenznehmer verpflichtet, ausreichende Tests in einer sicheren Umgebung durchzuführen. Der Lizenznehmer ist für den ausreichenden Schutz von Personen und Sachen verantwortlich. 3. Darüber hinaus muss der Lizenznehmer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze seiner Daten und anderer Software treffen. Insbesondere übernimmt er als wesentliche Vertragspflicht, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können. Für den Verlust von Daten, der bei Beachtung dieser Verpflichtung vermeidbar gewesen wäre, besteht kein Haftungsanspruch. Art. 10 Ergänzende und abweichenden Regelungen bei internationalen Verträgen 1. Hat der Lizenznehmer seinen Sitz bzw. seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so gelten zusätzlich folgende Regelungen: a. Wir haften nicht für die Zulässigkeit der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung der gelieferten Sache nach Vorschriften des Empfängerlandes. Wir haften ebenso nicht für dort anfallende Steuern und Abgaben. b. Wir haften nicht für durch staatliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen ausgelöste Lieferhindernisse. 2. Der Lizenznehmer steht dafür ein, dass die AMKmotion-Software nur unter Beachtung aller anwendbaren Exportbestimmungen des Landes, in dem er die Software erhalten hat, und der PDK_204228_AMKmotion-Softwarelizenzvertrag_de.doc 13.10.2021 Seite 7 von 10 Europäischen Union ausgeführt wird (Exportkontrolle). Insbesondere darf die AMKmotion-Software nicht a. in ein Land exportiert oder re-exportiert werden, über das die Europäische Union ein Handelsembargo verhängt hat, b. einer Person überlassen werden, die auf einer Liste in den Verordnungen (EG) Nr. 881/2002 vom 27.05.2002, (EG) Nr. 753/2011 vom 01.08.2011 oder (EG) Nr. 2580/2001 vom 27.12.2001 verzeichnet ist. Indem Sie die AMKmotion-Software benutzen, erklären Sie, dass Sie weder in einem dieser Länder wohnhaft sind noch auf einer der vorstehend erwähnten Listen genannt werden. Des Weiteren erklären Sie, dass Sie die AMKmotion-Software nicht für Zwecke jeglicher Art verwenden werden, die nach Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union verboten sind, einschließlich insbesondere Entwicklung, Planung, Fertigung und Produktion von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Waffen. 3. US-Behörden: Die AMKmotion-Software und zugehörige Dokumentationen gelten als "Commercial Items" gemäß Definition im 48 C.F.R. §2.101, bestehend aus "Commercial Computer Software" und "Commercial Computer Software Documentation" in dem Sinne, in dem diese Begriffe im 48 C.F.R. §12.212 oder 48 C.F.R. §227.7202 verwendet werden, sofern anwendbar. In Übereinstimmung mit 48 C.F.R. §12.212 oder 48 C.F.R. §227.7202-1 bis 227.7202-4, sofern anwendbar, werden die "Commercial Computer Software" und die "Commercial Computer Software Documentation" an US-Behörden wie folgt lizenziert: a. nur als "Commercial Items" und b. nur mit den Rechten, die allen Endbenutzern gemäß den Bestimmungen in diesem Lizenzvertrag gewährt werden. Die Rechte an unveröffentlichten Werken unterliegen dem Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland Art. 11 Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht 1. Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb der AMKmotion-Software nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem die AMKmotion-Software aufgezeichnet ist. Ein Erwerb von Rechten an der AMKmotion- Software selbst ist damit nicht verbunden. Wir behalten uns insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrechte an der Software vor. 2. Die AMKmotion-Software mit dem zugehörigen Schriftmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Soweit die AMKmotion-Software nicht mit einem Kopierschutz versehen ist, ist dem Lizenznehmer das Anfertigen von Reservekopien nur zu Sicherungszwecken erlaubt. Er ist verpflichtet, auf der Reservekopie den Urheberrechtsvermerk von AMKmotion GmbH + Co KG anzubringen bzw. ihn darin aufzunehmen. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie in ihr aufgenommene Registriernummern dürfen nicht entfernt werden. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch das Ausdrucken des Programmcodes und das Kopieren der Dokumentation zählen, sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung zulässig. 3. Es ist ausdrücklich verboten, die AMKmotion-Software mit dem schriftlichen Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software zusammengemischter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder auf andere Weise zu vervielfältigen. Das Recht zur Benutzung der AMKmotion-Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von AMKmotion GmbH + Co KG und nur unter den Bedingungen der Weitergeltung dieser ALB an einen Dritten übertragen werden. 4. Verschenkung, Vermietung, Verleih und (Wieder-)Verkauf der AMKmotion-Software sind ausdrücklich untersagt. PDK_204228_AMKmotion-Softwarelizenzvertrag_de.doc 13.10.2021 Seite 8 von 10 5. Bibliotheks-, Standardprogramme und Systemsoftware (ausgenommen das Datenträgermaterial), sowie in Anwendungsprogrammen verwendete Dienstprogramme und Routinen und die diesen beigefügte Dokumentation enthalten unser vertrauliches geistiges Eigentum und/oder unserer Lizenzgeber; sie bleiben unser zeitlich unbegrenzt uneingeschränktes Eigentum bzw. unserer Lizenzgeber. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte sowie das Anfertigen von Kopien für derartige Zwecke, sowie jede andere das Eigentumsrecht von AMKmotion GmbH + Co KG oder unserer Lizenzgeber schmälernde Handlung ist nicht zulässig. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Copyright- und Eigentümervermerke weder aus der AMKmotion-Software noch aus der zugehörigen Dokumentation zu entfernen. 6. Die Anfertigung von Kopien der Bibliotheks-, Standardprogramme und Systemsoftware ausschließlich für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Lizenznehmer unter der Bedingung gestattet, dass in der AMKmotion-Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien mit übertragen werden. 7. Ein schuldhafter Verstoß gegen unsere Eigentums- und Urheberrechte und/oder unserer Lizenzgeber berechtigt uns, dem Lizenznehmer die weitere Nutzung der betreffenden AMKmotion-Software zu untersagen und Schadenersatz zu fordern. 8. Wir sind berechtigt, die technischen Daten, die uns der Lizenznehmer als Teil der Supportleistungen zur Verfügung stellen, für geschäftliche Zwecke, einschließlich der Produktunterstützung und -entwicklung, zu verwenden. Wir verpflichten uns, solche technischen Daten ausschließlich anonym im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden. Art. 12 Schutzrechte 1. Soweit nach Plänen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen des Lizenznehmers Leistungen erbracht werden, steht der Lizenznehmer dafür ein, dass durch unsere Lieferung keine Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden diesbezüglich von Dritten Ansprüche aus Schutzrechten gegen uns erhoben, so hat der Lizenznehmer uns von allen Ansprüchen freizustellen. 2. Die im Rahmen dieser ALB gewährten Rechte und Pflichten umfassen jegliche Softwareaktualisierungen, die die Original AMKmotion-Software ersetzen und/oder ergänzen, es sei denn, eine solche Aktualisierung umfasst eine separate Lizenz. 3. Das Eigentums- und, soweit urheberrechtsfähig, Urheberrecht an den Inhalten, die über die AMKmotion- Software angezeigt bzw. auf die über die AMKmotion-Software zugegriffen wird, verbleibt ausschließlich bei den jeweiligen Eigentümern dieser Inhalte. Solche Inhalte sind möglicherweise durch Urheberrechte oder andere Rechte und Verträge hinsichtlich des geistigen Eigentums geschützt und können den Nutzungsbestimmungen des Dritten unterliegen, der diese Inhalte bereitstellt. Diese ALB gewährt dem Lizenznehmer keine Rechte zur Nutzung solcher Inhalte. Art. 13 Vertragsdauer, Änderungen und Aktualisierungen 1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er endet mit sofortiger Wirkung, sobald der Lizenznehmer die AMKmotion-Software deinstalliert und alle vorhandenen Kopien löscht. 2. Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der AMKmotion-Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages schuldhaft verletzt. Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist er verpflichtet, den Datenträger sowie alle Kopien der Software einschließlich PDK_204228_AMKmotion-Softwarelizenzvertrag_de.doc 13.10.2021 Seite 9 von 10 etwaiger abgeänderter Exemplare sowie das schriftliche Material zu vernichten bzw. an AMKmotion GmbH + Co KG zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lizenznehmers besteht nicht. 3. Wir sind berechtigt, Aktualisierungen der AMKmotion-Software nach eigenem Ermessen zu erstellen und für den Lizenznehmer verfügbar zu machen. AMKmotion GmbH + Co KG ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, die die Aktualisierungsgebühr nicht gezahlt haben. 4. Wenn die AMKmotion-Software als Update gekennzeichnet ist, ist der Erwerb einer entsprechenden Lizenz für das Produkt, welches von uns als für eine Aktualisierung geeignet anerkannt wird, notwendig, um die Updatesoftware verwenden zu dürfen. Ein als Update bezeichnetes Softwareprodukt ersetzt und/oder ergänzt die Sache, die die Basis für die Aktualisierung bildet. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Updatesoftware nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser ALB zu verwenden. Wenn die Updatesoftware eine KomponentenAktualisierung eines Pakets von Softwareprogrammen ist, das als einzelnes Produkt lizenziert wurde, ist der Lizenznehmer nur berechtigt, die Updatesoftware als Bestandteil dieses einzelnen Softwarepakets zu verwenden und zu übertragen. Diese darf nicht getrennt vom Paket auf einem anderen Computer verwendet werden. 5. AMKmotion GmbH + Co KG bietet ggf. gesonderte Wartungs- und Aktualisierungsvereinbarungen zu seinen AMKmotion-Software-Produkten an. Ohne Abschluss einer solchen gesonderten Wartungs- und Aktualisierungsvereinbarung sind wir zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Wartung bzw. die Aktualisierung der AMKmotion-Software anzubieten. Der Abschluss einer Wartungs- und/oder Aktualisierungsvereinbarung berechtigt – je nach Ausgestaltung – für einen bestimmten Zeitraum zum Bezug von Updates und/oder zur Inanspruchnahme von Wartungsleistungen an unseren Software-Produkten. Sollte beim Abschluss einer solchen Wartungs- oder Aktualisierungsvereinbarung keine Vertragsdauer angegeben sein, beträgt diese zwölf Monate ab Abschluss einer solchen Wartungs- oder Aktualisierungsvereinbarung. 6. Der Abschluss einer Wartungs- bzw. Aktualisierungsvereinbarung ist nur in Verbindung mit dem Erwerb der entsprechenden Grundlizenz möglich. Wird die Wartungs- bzw. Aktualisierungsvereinbarung nicht erworben oder wird sie unterbrochen, muss die zugehörige Grundlizenz neu erworben werden. Ohne gültige Aktualisierungs- und Wartungsvereinbarung sind wir zu technischem Support berechtigt, jedoch nicht verpflichtet; der technische Support erlischt spätestens 12 Monate nach Übergabe/Lieferung der Software. Art. 14 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen ALB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus oder im Zusammenhang diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. 3. Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des Lizenznehmers zu erheben. PDK_204228_AMKmotion-Softwarelizenzvertrag_de.doc 13.10.2021 Seite 10 von 10 Kirchheim/Teck AMKmotion GmbH + Co KG